1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendbarkeit der AGB
Die schriftliche Vereinbarung die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen wurde, beinhaltet die Übermittlung der Fotos in einem definierten Zeitraum oder die Durchführung einer anderen Dienstleistung.
Vereinbarungen werden ausschließlich zu diesen AGB geschlossen, außer es wurde eine separate einzelvertragliche Regelung getroffen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2 Gegenstand und Zustandekommen der Vereinbarung
Eine Vereinbarung kommt durch Übermittlung einer Erklärung per E-Mail, Telefon oder Kurznachrichten durch den Kunden und folgender Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
3 Lieferung
Die Fotos werden grundsätzlich digital durch die aktuelle und gängige benutzte Übermittlungssoftware an den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Übermittlung erfolgt per Downloadlink via E-Mail oder Kurznachricht.
Die Übermittlung gilt mit der Bereitstellung des Downloadlinks bzw. den dazugehörigen Zugangsdaten als abgeschlossen wonach anschließend die Rechnungslegung erfolgt.
Bei nicht-digitalen Produkten werden Versandkosten separat in Rechnung gestellt und in schriftlicher Form bestätigt.
4 urheberrechtliche Bestimmungen
Der Auftraggeber erhält das Recht, die Fotos (Bilder) für die vertraglich vereinbarten gewerblichen Zwecke innerhalb eines festgelegten Zeitraumes von einigen Jahren zu vervielfältigen und zu veröffentlichen inkl. Nutzung der eigenen Website sowie Social Media Kanäle. Die unentgeltliche Weitergabe ist nur zur privaten Nutzung (insbesondere im privaten Umfeld, usw.) gestattet.
Die Bilder dürfen nicht verändert, bearbeitet oder weiterverkauft werden.
Eine Weitergabe oder Nutzung der Bilder (kommerzielle Nutzung oder Nutzung von Medien/Unternehmen) ist nur dann zulässig, wenn diese explizit in der Vereinbarung schriftlich festgehalten oder im Nachhinein schriftlich von Fussballfotograf AT – Patrick Vranovsky – Patrick Vranovsky bestätigt wurde. Bei Nutzung dritter ohne entsprechender Genehmigung/Vereinbarung wird zumindest die in den AGB von Fussballfotograf AT – Patrick Vranovsky – Patrick Vranovsky angeführte Schadensersatzpauschale in Rechnung gestellt, wobei die Schadensatzsatzforderung auch höher ausfallen kann und je nach Schaden individuell nach rechtlicher und inhaltlicher Beratung erhoben wird.
Die Weitergabe der Bilder an andere Personen (z.B Fotografen oder Grafiker) ist strengstens untersagt und muss von Fussballfotograf AT – Patrick Vranovsky – Patrick Vranovsky genehmigt werden.
In Folge einer Veröffentlichung ohne entsprechende Nutzungsrechte und einer damit getätigten Nutzungsverletzung eines oder mehrerer Fotos durch Dritte (Privatpersonen sowie kommerzielle Einrichtungen), außerhalb einer Zusammenarbeit mit Fussballfotograf AT – Patrick Vranovsky, beträgt die Mindesthöhe einer Schadensersatzforderung 200 €.
Die Höhe der Schadensersatzforderung wird nach Begutachtung des entstandenen Schadens von Patrick Vranovsky Fotografie mit Vorbehalt juristischer Unterstützung festgelegt.
Bei der Veröffentlichung von Bildern auf sämtlichen Wegen wie Homepages, sozialen Netzwerken, Print usw. muss der Auftragnehmer genannt werden, sofern in der Vereinbarung keine Copyrightfreie Nutzung vereinbart wurde.
Die Copyright Angaben werden dem Auftraggeber nach Übermittlung der fertigen Bilder übermittelt, welche in korrekter Form und ohne Änderung oder Fehlern am/beim Bild angebracht werden müssen.
Bei der Nutzung auf Instagram ist statt dem Copyright der Account von Fussballfotograf AT – Patrick Vranovsky in der Bildbeschreibung zu erwähnen.
Kommt der Auftraggeber dieser Nennung nicht oder fehlerhaft nach, so ist von Seiten Fussballfotograf AT – Patrick Vranovsky einmalig pro Projekt in schriftlicher Form darauf hinzuweisen. Bei wiederholtem Versäumnis oder nicht korrekter Abänderung kann Seitens Fussballfotograf AT – Patrick Vranovsky ein Schadensersatz von zumindest 50 € pro Bild welches mit nicht korrekten oder fehlerhaften Copyrightangaben versehen wurde verrechnet werden.
Fussballfotograf AT – Patrick Vranovsky behält sich das Recht vor folgende fehlerhafte Nutzung von Bildmaterial individuell zu bewerten und den dafür angemessenen Schadensersatz festzulegen.
.) Veröffentlichung ohne Nennung
.) Veröffentlichung mit nicht korrekter Nennung
.) Veröffentlichung mit Nennung eines anderen Unternehmens/Fotografen
.) Veröffentlichung ohne Nutzungsrechte/Bestätigung/Vereinbarung
Fussballfotograf AT ist ohne gesonderte Vereinbarung berechtigt, die Bilder zu Zwecken der eigenen Werbung (insbesondere auf sozialen Medien, der eigenen Website sowie Printmedien) uneingeschränkt zu verwenden. Dies erstreckt sich auf alle derzeit bekannten Nutzungsarten und umfasst auch die Vervielfältigung, Verbreitung, Digitalisierung, Ausstellung, Vorführung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe durch Bild/Ton/Datenträger. Die Bilder dürfen unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts bearbeitet oder umgestaltet werden (z.B. Montage, Kombination mit Bildern, Texten oder Grafiken, fototechnische Verfremdung, Colorierung). Der Auftraggeber erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Der Auftragnehmer wird jedoch keine Fotos verwenden, von deren objektiv angenommen werden kann, dass sie sich für die Person / Personen auf den Fotos nachteilig auswirken könnten.
Der Auftraggeber kann dies im Vorfeld (bei verbindlicher Buchung) durch einfache Übermittlung einer Erklärung per E-Mail oder in einer sonstigen Form untersagen. In diesem Fall werden die Bilder nur dem Auftraggeber übergeben gemäß §5 dieser AGBs gelöscht und nicht für Werbezwecke verwendet.
5 Eigentumsrechte, Archivierung und Löschung
Im Sinne der Datenminimierung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ist der Auftraggeber berechtigt, die Daten 3 Monate nach Auslieferung zu löschen, sofern keine anderswertige Vereinbarung getroffen werden.
6 Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle, Gäste, usw.) hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB.
Der Auftragnehmer garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
7 Verlust und Beschädigung
Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt.
Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
8 Leistung und Gewährleistung
Die Vereinbarung bestätigt die sorgfältige und exakte Ausführung des Auftrages seitens des Auftragnehmers.
Dieser ist dazu berechtigt den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte (Labors, andere Fotografen oder externe Dienstleister) ausführen zu lassen.
Der Auftragnehmer wird für die in der Vereinbarung bestimmten Zeit gebucht. Kommt es nachträglich zu Änderungen im Zeitablauf (bzw. Änderung der Beginn- oder Endezeit), ist der Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und neue Zeitablauf gilt erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer als verbindlich angenommen.
Der Fotograf ist hinsichtlich der Art der Durchführung aufgrund der künstlerischen Arbeit frei. Der Auftragnehmer wird aufgrund der fachlichen und künstlerischen Expertise gebucht und behält sich daher das Recht vor die Fotos nach seinem Ermessen zu erstellen bzw. zu bearbeiten.
Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Projekten stellen keinen Mangel dar.
Diverse Genehmigungen für Fotoaufnahmen vom Veranstaltungsort obliegen der Verantwortung des Auftraggebers.
Fussballfotograf AT haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit jedoch nicht für Mängel, die auf unrichtige und ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind. (§ 1168a ABGB)
Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Verantwortung und Person von Fussballfotograf AT liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.
Beanstandungen am Ergebnis eines Projekts müssen innerhalb von 7 Tagen nach Übermittlung in schriftlicher Form erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als standesgemäß erbracht laut Vereinbarung.
Bei auftretenden Mängeln steht dem Auftraggeber ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Fussballfotograf AT ist berechtigt Verbesserungsansprüche abzulehnen, wenn diese der kreativen Freiheit des Fotografen entsprechen.
Nimmt der Auftraggeber von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen auch immer Abstand, steht dem Auftragnehmer mangels anderer Vereinbarung das gesamte Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu, ausgenommen der in der Vereinbarung geregelten Stornobedingungen.
Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
Ist es dem Auftragnehmer aufgrund wichtiger Gründe (Krankheit, usw.) nicht möglich einen vereinbarten Termin zur Auftragserfüllung wahrzunehmen, steht es diesem frei, den Auftrag gem. §8 Abs. 1 durch Dritte erfüllen zu lassen oder einen gleichwertigen Ersatztermin zum gleichen Honorar zu erbringen.
1. Kann der Auftrag zum vereinbarten Termin Seitens des Auftragnehmers nicht wahrgenommen werden, wird der Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis gesetzt. Ein Schadenersatzanspruch in diesem Fall gilt als ausgeschlossen, ein Alternativtermin wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
2. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; Fussballfotograf AT haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und etwaige Folgeschäden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für allfällige Schäden die durch höhere Gewalt (Diebstahl der Fotoausrüstung, Verkehrsunfall, …) entstehen.
Generell ist die Haftung nach §8 Abs.9b beschränkt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für fehlende oder beeinträchtigte Fotoaufnahmen aufgrund von Einschränkungen am Veranstaltungsorts, einschließlich aber nicht ausschließlich Zugangsbeschränkungen bzw. Blitzlichtverboten und dergleichen.
Der Auftragnehmer wird exklusiv als professioneller Fotograf gebucht. Es ist darauf zu achten, dass dieser in der Arbeit nicht behindert wird (z.B. durch den Aufenthalt vor oder hinter des Berufsfotografen)
Der Auftragnehmer haftet nicht für überbelichtete Fotos, die durch das Blitzlicht oder die Beleuchtung anderer Fotokameras beeinträchtigt wurden.
Aufgrund des Wesens eines Events und der dafür typischen zahlreichen Ereignisse an unterschiedlichen Orten, wird über den ganzen Tag bzw. für die Dauer des Auftrages hinweg häufig die Ausrüstung angepasst.
Ein Ansprechpartner vor Ort wird dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
Es liegt im Verantwortungsbereich des Veranstalters bzw. des Ansprechpartners vor Ort, den Auftragnehmer vom nächsten wichtigen Schritt oder Programmpunktes zu informieren. Zusätzlich soll eine ausgewählte Person den Überblick haben, welche Fotoaufnahmen gewünscht sind, und die jeweiligen Gäste dementsprechend gruppieren. Der Auftragnehmer fotografiert die betreffenden Gruppen, ist jedoch nicht für die Organisation und Zusammenstellung dieser verantwortlich. Gerne unterstützt der Auftragnehmer bei der Zusammenstellung, kann aber, aufgrund der Unkenntnis der Situationen nur bedingt darauf Einfluss nehmen.
Dem Auftragnehmer stehen nach einer Ganztagesbuchung kurze Pausen zur Verpflegung und zur Verrichtung natürlicher Bedürfnisse zu. Üblicherweise wird die Verpflegung vom Auftraggeber übernommen. Die Pausen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt.
1. Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass alle anwesenden Personen fotografiert werden.
2. Die Auswahl der gelieferten Fotos obliegt dem Fotografen.
Der Auftraggeber hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Bei öffentlichen Veranstaltungen müssen Ordnungskräfte zur Verfügung stehen. Für Personen-, Sach- und Vermögungsschäden des Auftragnehmers, die durch Vandalismus oder mutwillige Zerstörung zustande kommen, übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung.
Für den Fall, dass es während der Veranstaltung zu technischen Störungen kommt, haftet der Auftragnehmer nur für grob fahrlässiges Verschulden. Sollte es im Falle einer groben Fahrlässigkeit nicht mehr möglich sein, die Leistungen ordnungsgemäß fortzuführen, wird der Veranstalter für die Ausfallszeit eine Minderung des Rechnungsbetrages im Verhältnis zur gebuchten Stundenzahl erhalten.
Bei Veranstaltungen ist der Auftraggeber dazu verpflichtet alle vor Ort anwesenden Personen bereits im Vorfeld in schriftlicher Form als auch direkt vor Ort aufgrund der Datenschutzrichtlinien darüber zu informieren, dass ein Fotograf vor Ort sein wird der während der Dauer der Veranstaltung Fotos für die Öffentlichkeit anfertigt.
9 Honorare, Zahlung & Lieferung
In der Vereinbarung wird das angemessene Entgelt für die angegebene Dienstleistung festgelegt.
Nach Auftragserteilung ist der Auftragnehmer zur Rechnungslegung zur Anzahlung des Projekts berechtigt. Bei Aufträgen die mehrere Einheiten umfassen ist der Auftragnehmer berechtigt für jede einzelne Leistung eine Rechnung zu stellen.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das (Rest-) Honorar nach Rechnungslegung längstens binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit der Rechnung ist der Auftragnehmer berechtigt Mahngebühren zu verrechnen. Die derzeitige Höhe der Gebühr pro Mahnschreiben beträgt 12 Euro.
Im Fall des Verzugs gelten Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
Der Übermittlungstermin der Fotos wird individuell mit dem Auftraggeber vereinbart.
Tritt der Auftraggeber vor dem vereinbarten Foto/Filmtermin vom Vertrag zurück, werden folgende Anteile der Gesamtauftragssumme in Rechnung gestellt:
Auftragsdatum bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin: 25 %
2 Wochen bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin: 50%
Bei einer Absage von weniger als 48 Stunden: 100 %
10 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mödling. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch Fussballfotograf AT. Innerhalb des vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für Fussballfotograf AT.
2. Erbrachte Leistungen, die nicht Bestandteil eines schriftlichen Auftrages sind und nicht durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gemäß den bei Leistungserbringung geltenden Stundensätzen von Fussballfotograf AT nach Aufwand verrechnet. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von Fussballfotograf AT, wie z.B. Inhalte der Website.
3. Fussballfotograf AT ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Fussballfotograf AT wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5. Soweit Fussballfotograf AT notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Fussballfotograf AT, sondern erfolgt die Beauftragung im Namen des Kunden.
6. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde jedenfalls einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit Fussballfotograf AT aus wichtigem Grund.
Termine
1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Fussballfotograf AT schriftlich zu bestätigen.
2. Verzögert sich die Übermittlung/Leistung von Fussballfotograf AT aus Gründen, die Fussballfotograf AT nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, ist der Kunde und Fussballfotograf AT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Befindet sich Fussballfotograf AT in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Fussballfotograf AT schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Vorzeitige Auflösung
1. Fussballfotograf AT ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
2. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
3. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
4. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Fussballfotograf AT weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Fussballfotograf AT eine taugliche Sicherheit leistet.
5. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Fussballfotograf AT fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
Honorar
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Fussballfotograf AT für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Fussballfotograf AT ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Fussballfotograf AT ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
2. Alle Leistungen von Fussballfotograf AT, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Fussballfotograf AT getätigten Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
Zahlung, Eigentumsvorbehalt
1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Fussballfotograf AT gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Fussballfotograf AT.
2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, Fussballfotograf AT die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten eines Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Fussballfotograf AT sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Eigentumsrecht und Urheberrecht
1. Alle Leistungen von Fussballfotograf AT oder auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Fussballfotograf AT und können von Fussballfotograf AT jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von Fussballfotograf AT jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Fussballfotograf AT setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Fussballfotograf AT dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von Fussballfotograf AT, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von Fussballfotograf AT wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Fussballfotograf AT und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
3. Für die Nutzung von Leistungen von Fussballfotograf AT, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Fussballfotograf AT erforderlich. Dafür steht Fussballfotograf AT und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Kennzeichnung
1. Fussballfotograf AT ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Fussballfotograf AT und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
2. Fussballfotograf AT ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Verfügbarkeit und Reaktionszeit
Fussballfotograf AT erbringt seine Leistungen mit entsprechender Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Fussballfotograf AT kann jedoch keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Der Kunde hat nur dann Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit und Reaktionszeiten, wenn diese gesondert schriftlich vereinbart wurden.
Gewährleistung
1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Leistung durch Fussballfotograf AT, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängel steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Fussballfotograf AT zu. Fussballfotograf AT wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde Fussballfotograf AT alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Fussballfotograf AT ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Fussballfotograf AT mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
Haftung und Produkthaftung
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von Fussballfotograf AT, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von Fussballfotograf AT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Fussballfotograf AT.
Jegliche Haftung von Fussballfotograf AT für Ansprüche, die auf Grund der von Fussballfotograf AT erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Fussballfotograf AT der Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für Fussballfotograf AT nicht erkennbar war, wobei Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet Fussballfotograf AT nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat Fussballfotograf AT diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von Fussballfotograf AT. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Fussballfotograf AT und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall gelten jene Bestimmungen als vereinbart, welche rechtswirksam sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, sofern sie der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien dennoch entsprechen. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz von Fussballfotograf AT.
2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Fussballfotograf AT und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von Fussballfotograf AT sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Fussballfotograf AT berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
03.01.2024